181.44
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 6
Wird eine Pfarrstelle aufgehoben, so sind die Amtsakten nach
den gültigen Aufbewahrungsgrundsätzen ins Pfarrarchiv zu legen und
veraltete oder sonst wertlose Duplikate zu vernichten. Brauchbare Du-
plikate von Büchern oder amtlichen Erlassen, an denen weder die Kir-
chenpflege noch die verbleibenden Pfarrer Interesse zeigen, sind der
Kirchenratskanzlei zurückzuschicken.