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Art. 6 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 6

Wird eine Pfarrstelle aufgehoben, so sind die Amtsakten nach

den gültigen Aufbewahrungsgrundsätzen ins Pfarrarchiv zu legen und

veraltete oder sonst wertlose Duplikate zu vernichten. Brauchbare Du-

plikate von Büchern oder amtlichen Erlassen, an denen weder die Kir-

chenpflege noch die verbleibenden Pfarrer Interesse zeigen, sind der

Kirchenratskanzlei zurückzuschicken.

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