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Art. 5 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 5

1 Bis zur Wiederbesetzung einer Pfarrstelle trägt die Kirchen-

pflege die Verantwortung für Bestand und Weiterführung des Pfarr-

archivs bzw. der Amtsakten.

2 In Kirchgemeinden mit zwei Pfarrstellen führt nach erfolgter Ab-

nahme der verbleibende Pfarrer das Pfarrarchiv weiter, bei mehr als

zwei Pfarrstellen hat der Pfarrkonvent unverzüglich einen neuen Ver-

antwortlichen zu bezeichnen.

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