181.44
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 5
1 Bis zur Wiederbesetzung einer Pfarrstelle trägt die Kirchen-
pflege die Verantwortung für Bestand und Weiterführung des Pfarr-
archivs bzw. der Amtsakten.
2 In Kirchgemeinden mit zwei Pfarrstellen führt nach erfolgter Ab-
nahme der verbleibende Pfarrer das Pfarrarchiv weiter, bei mehr als
zwei Pfarrstellen hat der Pfarrkonvent unverzüglich einen neuen Ver-
antwortlichen zu bezeichnen.