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181.44 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 4

¹ Die Bezirkskirchenpflege visitiert während ihrer Amtsdauer Aufsicht

mindestens einmal das Pfarrarchiv und die Amtsakten jedes Pfarrers.

Im Visitationsbericht über die Pfarrer ist ein Hinweis darüber aufzu-

nehmen.

1.10.16 -94

1

181.44

Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register – V

2 Beim Freiwerden einer Pfarrstelle ist durch einen Vertreter der

Bezirkskirchenpflege im Beisein des Pfarrers und eines Mitgliedes der

Kirchenpflege das Pfarrarchiv abzunehmen. Das Abnahmeprotokoll

ist von allen drei Beteiligten zu unterzeichnen und dem Kirchenrat

vom ordnungsgemässen Zustand Kenntnis zu geben. Diese Regelung

gilt entsprechend für die Amtsakten. Für das Abnahmeprotokoll stellt

die Kirchenratskanzlei Formulare zur Verfügung. Bei Neubesetzung

der Pfarrstelle erklärt der neue Amtsinhaber der Bezirkskirchenpflege

gegenüber mit seiner Unterschrift, das Archiv bzw. die Amtsakten

protokollgemäss übernommen zu haben.

3 Zeigen sich bei einer Kontrolle von Archiv oder Amtsakten Män-

gel, so sind diese innerhalb einer von der Bezirkskirchenpflege festzu-

setzenden Frist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu beheben.

Treten Unklarheiten auf, so sind vom Staatsarchiv die erforderlichen

Weisungen einzuholen.

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