Art. 4 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 4
¹ Die Bezirkskirchenpflege visitiert während ihrer Amtsdauer Aufsicht
mindestens einmal das Pfarrarchiv und die Amtsakten jedes Pfarrers.
Im Visitationsbericht über die Pfarrer ist ein Hinweis darüber aufzu-
nehmen.
1.10.16 -94
1
181.44
Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register – V
2 Beim Freiwerden einer Pfarrstelle ist durch einen Vertreter der
Bezirkskirchenpflege im Beisein des Pfarrers und eines Mitgliedes der
Kirchenpflege das Pfarrarchiv abzunehmen. Das Abnahmeprotokoll
ist von allen drei Beteiligten zu unterzeichnen und dem Kirchenrat
vom ordnungsgemässen Zustand Kenntnis zu geben. Diese Regelung
gilt entsprechend für die Amtsakten. Für das Abnahmeprotokoll stellt
die Kirchenratskanzlei Formulare zur Verfügung. Bei Neubesetzung
der Pfarrstelle erklärt der neue Amtsinhaber der Bezirkskirchenpflege
gegenüber mit seiner Unterschrift, das Archiv bzw. die Amtsakten
protokollgemäss übernommen zu haben.
3 Zeigen sich bei einer Kontrolle von Archiv oder Amtsakten Män-
gel, so sind diese innerhalb einer von der Bezirkskirchenpflege festzu-
setzenden Frist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu beheben.
Treten Unklarheiten auf, so sind vom Staatsarchiv die erforderlichen
Weisungen einzuholen.
Vakanzen
Aufhebung
einer Pfarrstelle
Neue
Pfarrarchive