181.44
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 3
¹ In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen bezeichnet Pfarrarchiv und
der Pfarrkonvent gemäss Kirchenordnung den für das Pfarrarchiv ver-Amtsakten
antwortlichen Archivführer.
2 Alle weiteren Pfarrer haben für ihre Pfarrstelle die Amtsakten in
dem von Art. 123 Abs. 3 der Kirchenordnung vorgeschriebenen Um-
fang gemäss den geltenden Archivgrundsätzen aufzubewahren. Über
den Umfang der Amtsakten orientiert ein von der Kirchenratskanzlei
nach Bedarf herausgegebenes Verzeichnis.