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Art. 3 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 3

¹ In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen bezeichnet Pfarrarchiv und

der Pfarrkonvent gemäss Kirchenordnung den für das Pfarrarchiv ver-Amtsakten

antwortlichen Archivführer.

2 Alle weiteren Pfarrer haben für ihre Pfarrstelle die Amtsakten in

dem von Art. 123 Abs. 3 der Kirchenordnung vorgeschriebenen Um-

fang gemäss den geltenden Archivgrundsätzen aufzubewahren. Über

den Umfang der Amtsakten orientiert ein von der Kirchenratskanzlei

nach Bedarf herausgegebenes Verzeichnis.

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