Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.44 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

¹ Einteilung und Aufbewahrung des Pfarrarchivs sowie Ge- Archivordnung

staltung und Führung des Archivverzeichnisses richten sich nach der

Verordnung über die Gemeindearchive und den zusätzlichen Anlei-

tungen des Staatsarchivs.

2 Werden die Archive der Kirchgemeinde und des Pfarramtes im

gleichen Raum untergebracht, so sind sie ihren Verzeichnissen gemäss

getrennt zu halten.

← Art. 1 Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →