181.44
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 2
¹ Einteilung und Aufbewahrung des Pfarrarchivs sowie Ge- Archivordnung
staltung und Führung des Archivverzeichnisses richten sich nach der
Verordnung über die Gemeindearchive und den zusätzlichen Anlei-
tungen des Staatsarchivs.
2 Werden die Archive der Kirchgemeinde und des Pfarramtes im
gleichen Raum untergebracht, so sind sie ihren Verzeichnissen gemäss
getrennt zu halten.