181.44
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 16
1 Der Visitator der Bezirkskirchenpflege prüft in jeder Amts- Aufsicht
dauer mindestens einmal die kirchlichen Register und nimmt darauf in
seinem Visitationsbericht Bezug.
2 Stellt er Mängel fest, so hat der verantwortliche Pfarrer diese inner-
halb einer von der Bezirkskirchenpflege festzusetzenden Frist zu behe-
ben. Im Falle von Unklarheiten sind erforderliche Weisungen von der
Kirchenratskanzlei einzuholen.
D. Schlussbestimmung