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Art. 16 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 16

1 Der Visitator der Bezirkskirchenpflege prüft in jeder Amts- Aufsicht

dauer mindestens einmal die kirchlichen Register und nimmt darauf in

seinem Visitationsbericht Bezug.

2 Stellt er Mängel fest, so hat der verantwortliche Pfarrer diese inner-

halb einer von der Bezirkskirchenpflege festzusetzenden Frist zu behe-

ben. Im Falle von Unklarheiten sind erforderliche Weisungen von der

Kirchenratskanzlei einzuholen.

D. Schlussbestimmung

← Art. 15 Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register Art. 17. 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft. →

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