181.44
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 14
1 Auszüge sind auf Wunsch der beteiligten Personen vom
Pfarrer jederzeit und gebührenfrei auszustellen.
2 An staatliche Amtsstellen und Gerichte im Kanton Zürich sowie
an Pfarrämter und Behörden aller dem Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbund angeschlossenen Kirchen sind Auszüge auf Wunsch und
gegen Begründung kostenlos abzugeben.
3 In Auszügen ist im Falle von Nachträgen (Namensänderungen usw.)
nur der letztgültige Text des Registereintrages aufzunehmen, sofern
Betroffene selbst oder deren Erben nicht ausdrücklich den vollständi-
gen Text verlangen.