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Art. 14 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 14

1 Auszüge sind auf Wunsch der beteiligten Personen vom

Pfarrer jederzeit und gebührenfrei auszustellen.

2 An staatliche Amtsstellen und Gerichte im Kanton Zürich sowie

an Pfarrämter und Behörden aller dem Schweizerischen Evangelischen

Kirchenbund angeschlossenen Kirchen sind Auszüge auf Wunsch und

gegen Begründung kostenlos abzugeben.

3 In Auszügen ist im Falle von Nachträgen (Namensänderungen usw.)

nur der letztgültige Text des Registereintrages aufzunehmen, sofern

Betroffene selbst oder deren Erben nicht ausdrücklich den vollständi-

gen Text verlangen.

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