181.44
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 12
Vorgenommene Eintragungen dürfen nicht gelöscht wer-
den. Es darf in keinem Register radiert werden. Sind Fehler unterlau-
fen oder erfolgen spätere Änderungen, z. B. in der Person von Paten
oder zufolge gesetzlich bewilligter Namensänderung usw., so ist dies in
der Regel und in jedem Fall auf Wunsch der Betroffenen durch Nach-
trag in Form einer Fussnote zu vermerken. Auf jedem Registerblatt ist
unten für derartige Nachträge Raum freizulassen.