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Art. 12 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 12

Vorgenommene Eintragungen dürfen nicht gelöscht wer-

den. Es darf in keinem Register radiert werden. Sind Fehler unterlau-

fen oder erfolgen spätere Änderungen, z. B. in der Person von Paten

oder zufolge gesetzlich bewilligter Namensänderung usw., so ist dies in

der Regel und in jedem Fall auf Wunsch der Betroffenen durch Nach-

trag in Form einer Fussnote zu vermerken. Auf jedem Registerblatt ist

unten für derartige Nachträge Raum freizulassen.

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