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Art. 11 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 11

1 In die Register der evangelisch-reformierten Kirchgemein-

den und der französischen Kirchgemeinschaften Winterthur und Zürich

werden nur Handlungen eingetragen, die von einem nach Massgabe

der Kirchenordnung zum Vollzug kirchlicher Handlungen berechtig-

ten Pfarrer oder Stellvertreter vorgenommen werden.

Änderungen

und Nachträge

Rechtswirkung

Auszüge

Formulare,

Archivierung

2 Vom Pfarrer oder Prediger einer evangelischen Freikirche oder

Gemeinschaft vollzogene kirchliche Handlungen werden eingetragen,

sofern ein gleichzeitig der Landeskirche angehörendes Gemeindeglied,

oder bei Abdankungen dessen Erben, einen entsprechenden Wunsch

äussern.

3 Für «ökumenische Trauungen» gelten die vom Kirchenrat heraus-

gegebenen Weisungen.

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