181.44
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 11
1 In die Register der evangelisch-reformierten Kirchgemein-
den und der französischen Kirchgemeinschaften Winterthur und Zürich
werden nur Handlungen eingetragen, die von einem nach Massgabe
der Kirchenordnung zum Vollzug kirchlicher Handlungen berechtig-
ten Pfarrer oder Stellvertreter vorgenommen werden.
Änderungen
und Nachträge
Rechtswirkung
Auszüge
Formulare,
Archivierung
2 Vom Pfarrer oder Prediger einer evangelischen Freikirche oder
Gemeinschaft vollzogene kirchliche Handlungen werden eingetragen,
sofern ein gleichzeitig der Landeskirche angehörendes Gemeindeglied,
oder bei Abdankungen dessen Erben, einen entsprechenden Wunsch
äussern.
3 Für «ökumenische Trauungen» gelten die vom Kirchenrat heraus-
gegebenen Weisungen.