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Art. 10 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 10

4 Taufen, Trauungen und Konfirmationen werden in der Ort der

Kirchgemeinde am Ort des Vollzuges, Abdankungen in der Kirch- Eintragung

gemeinde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ins kirchliche Regis-a. Grundsatz

ter eingetragen.

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