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Art. 1 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 1

¹ Zu den Gemeindearchiven im Sinne der staatlichen Verord- Geltungsbereich

nung über die Gemeindearchive vom 21. April 1960 gehört neben dem

Archiv der Kirchgemeinde das Pfarrarchiv. Seinen Inhalt bezeichnet

Art. 123 der Kirchenordnung.

2 Im Rahmen der erwähnten Rechtsgrundlagen regelt diese Ver-

ordnung gestützt auf Art. 124 der Kirchenordnung Einzelheiten über

die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register.

B. Archivführung

Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register Art. 2 →

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