Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
¹ Zu den Gemeindearchiven im Sinne der staatlichen Verord- Geltungsbereich
nung über die Gemeindearchive vom 21. April 1960 gehört neben dem
Archiv der Kirchgemeinde das Pfarrarchiv. Seinen Inhalt bezeichnet
Art. 123 der Kirchenordnung.
2 Im Rahmen der erwähnten Rechtsgrundlagen regelt diese Ver-
ordnung gestützt auf Art. 124 der Kirchenordnung Einzelheiten über
die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register.
B. Archivführung
¹ Einteilung und Aufbewahrung des Pfarrarchivs sowie Ge- Archivordnung
staltung und Führung des Archivverzeichnisses richten sich nach der
Verordnung über die Gemeindearchive und den zusätzlichen Anlei-
tungen des Staatsarchivs.
2 Werden die Archive der Kirchgemeinde und des Pfarramtes im
gleichen Raum untergebracht, so sind sie ihren Verzeichnissen gemäss
getrennt zu halten.
¹ In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrstellen bezeichnet Pfarrarchiv und
der Pfarrkonvent gemäss Kirchenordnung den für das Pfarrarchiv ver-Amtsakten
antwortlichen Archivführer.
2 Alle weiteren Pfarrer haben für ihre Pfarrstelle die Amtsakten in
dem von Art. 123 Abs. 3 der Kirchenordnung vorgeschriebenen Um-
fang gemäss den geltenden Archivgrundsätzen aufzubewahren. Über
den Umfang der Amtsakten orientiert ein von der Kirchenratskanzlei
nach Bedarf herausgegebenes Verzeichnis.
¹ Die Bezirkskirchenpflege visitiert während ihrer Amtsdauer Aufsicht
mindestens einmal das Pfarrarchiv und die Amtsakten jedes Pfarrers.
Im Visitationsbericht über die Pfarrer ist ein Hinweis darüber aufzu-
nehmen.
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2 Beim Freiwerden einer Pfarrstelle ist durch einen Vertreter der
Bezirkskirchenpflege im Beisein des Pfarrers und eines Mitgliedes der
Kirchenpflege das Pfarrarchiv abzunehmen. Das Abnahmeprotokoll
ist von allen drei Beteiligten zu unterzeichnen und dem Kirchenrat
vom ordnungsgemässen Zustand Kenntnis zu geben. Diese Regelung
gilt entsprechend für die Amtsakten. Für das Abnahmeprotokoll stellt
die Kirchenratskanzlei Formulare zur Verfügung. Bei Neubesetzung
der Pfarrstelle erklärt der neue Amtsinhaber der Bezirkskirchenpflege
gegenüber mit seiner Unterschrift, das Archiv bzw. die Amtsakten
protokollgemäss übernommen zu haben.
3 Zeigen sich bei einer Kontrolle von Archiv oder Amtsakten Män-
gel, so sind diese innerhalb einer von der Bezirkskirchenpflege festzu-
setzenden Frist nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu beheben.
Treten Unklarheiten auf, so sind vom Staatsarchiv die erforderlichen
Weisungen einzuholen.
Vakanzen
Aufhebung
einer Pfarrstelle
Neue
Pfarrarchive
1 Bis zur Wiederbesetzung einer Pfarrstelle trägt die Kirchen-
pflege die Verantwortung für Bestand und Weiterführung des Pfarr-
archivs bzw. der Amtsakten.
2 In Kirchgemeinden mit zwei Pfarrstellen führt nach erfolgter Ab-
nahme der verbleibende Pfarrer das Pfarrarchiv weiter, bei mehr als
zwei Pfarrstellen hat der Pfarrkonvent unverzüglich einen neuen Ver-
antwortlichen zu bezeichnen.
Wird eine Pfarrstelle aufgehoben, so sind die Amtsakten nach
den gültigen Aufbewahrungsgrundsätzen ins Pfarrarchiv zu legen und
veraltete oder sonst wertlose Duplikate zu vernichten. Brauchbare Du-
plikate von Büchern oder amtlichen Erlassen, an denen weder die Kir-
chenpflege noch die verbleibenden Pfarrer Interesse zeigen, sind der
Kirchenratskanzlei zurückzuschicken.
Bei Aufteilung einer Kirchgemeinde verbleibt das bestehende
Pfarrarchiv der Stammgemeinde, während die der neuen Kirchgemeinde
zugeteilten Pfarrer ihre Amtsakten behalten. Die Pfarrer der neuen
Kirchgemeinde haben das Recht, jederzeit ins alte Pfarrarchiv Ein-
blick zu nehmen. In Zweifelsfällen sind im Teilungsbeschluss nähere
Bestimmungen vorzusehen. Das neue Pfarrarchiv wird mit dem Datum
eröffnet, an dem der Teilungsbeschluss in Kraft tritt.
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C. Kirchliche Register
1 In jeder Kirchgemeinde ist das Pfarramt für die Führung Kirchliche
folgender offizieller Register verantwortlich: Taufregister, Konfirman- Register
denregister, Konvertitenregister, Trauregister und Abdankungsregister.
2 In kleinen Kirchgemeinden können Konfirmanden- und Konver-
titenregister kombiniert werden.
1 In Kirchgemeinden mit mehr als einem Pfarrer obliegt die Registerführung
Verantwortung für die kirchlichen Register demjenigen Pfarrer, der
das Pfarrarchiv betreut.
2 Jeder Pfarrer, der in einer Kirchgemeinde eine kirchliche Hand-
lung vollzieht, hat dem am Eintragungsort für die Registerführung
Verantwortlichen die nötigen Meldungen zu erstatten.
4 Taufen, Trauungen und Konfirmationen werden in der Ort der
Kirchgemeinde am Ort des Vollzuges, Abdankungen in der Kirch- Eintragung
gemeinde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ins kirchliche Regis-a. Grundsatz
ter eingetragen.
3 1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen, die durch Pfarr- b. Ausnahmen
ämter in Institutionen, Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft und
Pfarrämter der Gesamtkirchlichen Dienste sowie in Einrichtungen ge-
mäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in Institutio-
nen² erfolgen, werden in die kirchlichen Register in der Kirchgemeinde
am Wohnsitz der betreffenden Person eingetragen.
2 Besteht kein Wohnsitz ausserhalb einer Institution oder einer Ein-
richtung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in
Institutionen oder in einer Kirchgemeinde der Landeskirche, so werden
Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen in die Register
der Kirchgemeinde eingetragen, auf deren Gebiet die Institution, die
Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge
in Institutionen², das Pfarramt mit gemischter Trägerschaft oder das
Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste liegt.
3 Das Pfarramt am Universitätsspital Zürich führt ein Taufregister.
In dieses werden eingetragen
a. Taufen durch das Pfarramt am Universitätsspital Zürich,
b. Taufen durch ein Pfarramt in einem Spital, sofern keine Eintragung
gemäss Abs. 1 und 2 erfolgen kann.
4 Keine Eintragung gemäss § 10 Abs. 1 erfolgt bei Handlungen, die
von Pfarrerinnen und Pfarrern einer Kirchgemeinschaft vollzogen und
in die kirchlichen Register dieser Kirchgemeinschaft eingetragen wer-
den.
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5 Kirchliche Handlungen, die ausserhalb der Landeskirche vollzogen,
nach dem dortigen Recht aber nicht eingetragen werden, können in den
kirchlichen Registern der Kirchgemeinde am Wohnsitz eines an der
Handlung beteiligten Gemeindemitglieds festgehalten werden.
Eintragungs-
pflichtige
Handlungen
1 In die Register der evangelisch-reformierten Kirchgemein-
den und der französischen Kirchgemeinschaften Winterthur und Zürich
werden nur Handlungen eingetragen, die von einem nach Massgabe
der Kirchenordnung zum Vollzug kirchlicher Handlungen berechtig-
ten Pfarrer oder Stellvertreter vorgenommen werden.
Änderungen
und Nachträge
Rechtswirkung
Auszüge
Formulare,
Archivierung
2 Vom Pfarrer oder Prediger einer evangelischen Freikirche oder
Gemeinschaft vollzogene kirchliche Handlungen werden eingetragen,
sofern ein gleichzeitig der Landeskirche angehörendes Gemeindeglied,
oder bei Abdankungen dessen Erben, einen entsprechenden Wunsch
äussern.
3 Für «ökumenische Trauungen» gelten die vom Kirchenrat heraus-
gegebenen Weisungen.
Vorgenommene Eintragungen dürfen nicht gelöscht wer-
den. Es darf in keinem Register radiert werden. Sind Fehler unterlau-
fen oder erfolgen spätere Änderungen, z. B. in der Person von Paten
oder zufolge gesetzlich bewilligter Namensänderung usw., so ist dies in
der Regel und in jedem Fall auf Wunsch der Betroffenen durch Nach-
trag in Form einer Fussnote zu vermerken. Auf jedem Registerblatt ist
unten für derartige Nachträge Raum freizulassen.
In kirchlichen Registern eingetragene Handlungen gelten
als richtig und kirchlich rechtsgültig erfolgt, sofern nicht das Gegenteil
nachgewiesen werden kann.
1 Auszüge sind auf Wunsch der beteiligten Personen vom
Pfarrer jederzeit und gebührenfrei auszustellen.
2 An staatliche Amtsstellen und Gerichte im Kanton Zürich sowie
an Pfarrämter und Behörden aller dem Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbund angeschlossenen Kirchen sind Auszüge auf Wunsch und
gegen Begründung kostenlos abzugeben.
3 In Auszügen ist im Falle von Nachträgen (Namensänderungen usw.)
nur der letztgültige Text des Registereintrages aufzunehmen, sofern
Betroffene selbst oder deren Erben nicht ausdrücklich den vollständi-
gen Text verlangen.
Für sämtliche Register sind die durch die Kirchenratskanz-
lei zu beziehenden einheitlichen Formulare zu verwenden. Abgeschlos-
sene Registerbände bleiben Bestandteil des Pfarrarchivs.
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1 Der Visitator der Bezirkskirchenpflege prüft in jeder Amts- Aufsicht
dauer mindestens einmal die kirchlichen Register und nimmt darauf in
seinem Visitationsbericht Bezug.
2 Stellt er Mängel fest, so hat der verantwortliche Pfarrer diese inner-
halb einer von der Bezirkskirchenpflege festzusetzenden Frist zu behe-
ben. Im Falle von Unklarheiten sind erforderliche Weisungen von der
Kirchenratskanzlei einzuholen.
D. Schlussbestimmung
2 Sie ersetzt alle ihr widersprechenden früheren Bestimmungen und
Weisungen.
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. April 2016
(OS 71, 283)
1 Führen Pfarrämter in Institutionen, Pfarrämter mit gemischter
Trägerschaft und die Pfarrämter der Gesamtkirchlichen Dienste kirch-
liche Register, so werden diese mit dem Inkrafttreten von § 10 a ge-
schlossen. Vorbehalten bleibt § 10 a Abs. 3.
2 Die geschlossenen kirchlichen Register verbleiben im Archiv des
betreffenden Pfarramts.
1 OS 71, 278.
2 LS 181.50.
3 Eingefügt durch B vom 20. April 2016 (OS 71, 283; ABI 2016-06-10). In Kraft
seit 1. September 2016.
4 Fassung gemäss B vom 20. April 2016 (OS 71, 283; ABI 2016-06-10). In Kraft
seit 1. September 2016.
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