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Art. 9 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 9

9 1 Weigern sich beaufsichtigte oder visitierte Personen, Behör- b. Massnahmen

den und Organe, den Anordnungen von Kirchenpflege, Bezirkskirchen-

pflege oder Kirchenrat Folge zu leisten, oder sind sie dazu nicht in der

Lage, so können Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat

anstelle der säumigen Personen, Behörden und Organe die notwendi-

gen Anordnungen treffen.

2 Für die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gelten die Bestimmun-

gen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.

3 Vorbehalten bleiben in allen Fällen

a. die Entlassung aus dem Amt oder Dienst und die Einstellung im Amt

oder Dienst gemäss Art. 224 KO,

b. personalrechtliche Anordnungen gemäss Kirchenordnung und Per-

sonalverordnungs.

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