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181.43 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 8

1 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat schrei-

ten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unver-

züglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald sie im Rah-

men ihrer Aufsichts- und Visitationstätigkeit Missstände, Missbräuche,

Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellen.

2 Für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen gelten die Bestim-

mungen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.⁹

3 Aufsichtsrechtliche Anordnungen sind zusätzlich zu den unmittel-

bar betroffenen Personen, Behörden und Organen zuzustellen

a. von der Kirchenpflege an die Bezirkskirchenpflege,

b. von der Bezirkskirchenpflege an den Kirchenrat.

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Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

181.43

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