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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Art. 8
1 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat schrei-
ten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unver-
züglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald sie im Rah-
men ihrer Aufsichts- und Visitationstätigkeit Missstände, Missbräuche,
Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellen.
2 Für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen gelten die Bestim-
mungen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.⁹
3 Aufsichtsrechtliche Anordnungen sind zusätzlich zu den unmittel-
bar betroffenen Personen, Behörden und Organen zuzustellen
a. von der Kirchenpflege an die Bezirkskirchenpflege,
b. von der Bezirkskirchenpflege an den Kirchenrat.
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Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
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