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Art. 7 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 7

Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen und Bezirkskirchen-

pflegen Formulare, Vorlagen und Anleitungen für die Ausübung der

Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie für die Berichterstattung zur

Verfügung.

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