181.43
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Art. 7
Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen und Bezirkskirchen-
pflegen Formulare, Vorlagen und Anleitungen für die Ausübung der
Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie für die Berichterstattung zur
Verfügung.