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Art. 6 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 6

1 Für das Handeln der Kirchenpflegen, der Bezirkskirchen-

pflegen und des Kirchenrates sind §§ 4a–17 des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes4 massgebend.

2 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat dokumen-

tieren ihr Handeln, insbesondere durch das geordnete Führen der Ak-

ten sowie durch das Erstellen von Berichten, Protokollen oder Akten-

notizen.

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