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Art. 5 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 5

Der Auftrag gemäss § 3 umfasst insbesondere

a. die Pflege der Beziehungen zu den beaufsichtigten und visitierten

Personen, Behörden und Organen,

b. den Besuch von Angeboten in den Kirchgemeinden,

c. das Anbieten und Vermitteln von Beratung und Unterstützung,

d. für Kirchenpflege und Bezirkskirchenpflege die Berichterstattung

an die übergeordnete Behörde,

e. die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

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