Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.43 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 4

9 1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das Verfahren

offene und in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch a. Grundsatz

mit den Beteiligten.

1. 10. 20-110

1

181.43 Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

b. Vorgehen

c. Verfahrens-

ordnung

d. Formulare

und Vorlagen

Aufsichts-

rechtliche

Anordnungen

a. Grundsatz

2 Soweit erforderlich nehmen Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege

und Kirchenrat untereinander sowie mit der Dekanin oder dem Dekan

und den Präsidentinnen oder Präsidenten des Diakonats-, Kirchenmusik-

oder Katechetikkapitels Rücksprache. Kirchenpflege und Bezirkskir-

chenpflege lassen sich bei Bedarf in ihrem Vorgehen durch den Kirchen-

rat oder die von diesem bezeichneten Stellen beraten.

3 Bleiben Beratung, Begleitung und Vermittlung erfolglos, so treffen

Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat im Rahmen ihrer

Zuständigkeit die geeigneten aufsichtsrechtlichen Anordnungen.

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