Art. 4 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Art. 4
9 1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das Verfahren
offene und in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch a. Grundsatz
mit den Beteiligten.
1. 10. 20-110
1
181.43 Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
b. Vorgehen
c. Verfahrens-
ordnung
d. Formulare
und Vorlagen
Aufsichts-
rechtliche
Anordnungen
a. Grundsatz
2 Soweit erforderlich nehmen Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege
und Kirchenrat untereinander sowie mit der Dekanin oder dem Dekan
und den Präsidentinnen oder Präsidenten des Diakonats-, Kirchenmusik-
oder Katechetikkapitels Rücksprache. Kirchenpflege und Bezirkskir-
chenpflege lassen sich bei Bedarf in ihrem Vorgehen durch den Kirchen-
rat oder die von diesem bezeichneten Stellen beraten.
3 Bleiben Beratung, Begleitung und Vermittlung erfolglos, so treffen
Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die geeigneten aufsichtsrechtlichen Anordnungen.