181.43
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Art. 3
Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat wachen Auftrag
im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe
sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in ihrem behördlichen,
amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und
rechtmässig erfüllen.