Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 3

Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat wachen Auftrag

im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe

sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in ihrem behördlichen,

amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und

rechtmässig erfüllen.

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