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Art. 29 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 29

Für die Aufsicht und die Visitation sowie für alle beim Inkraft- Laufende

treten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt Verfahren

diese Verordnung.

Inkrafttreten

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