181.43
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Art. 29
Für die Aufsicht und die Visitation sowie für alle beim Inkraft- Laufende
treten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt Verfahren
diese Verordnung.
Inkrafttreten