Art. 22 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Art. 22
1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege orientieren diese Bericht-
über Besuche und Gespräche sowie über die Ergebnisse ihrer Aufsichts- erstattung
und Visitationstätigkeit.
a. In der
Bezirks-
2 Schriftliche Berichte werden gemäss Beschluss der Bezirkskirchen- kirchenpflege
pflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder auf begründetes Gesuch
der beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe
erstellt. Diese und die betreffende Kirchenpflege erhalten eine Kopie
des Berichts.
3 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Bezirkskirchenpflege
über Besuche und Gespräche, die im Rahmen von Art. 192 Abs. 1
lit. b-e KO stattfinden. Soweit die Dekanin oder der Dekan auf Begeh-
ren der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder
auf begründetes Gesuch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Rah-
men von Art. 192 Abs. 1 lit. c KO einen schriftlichen Bericht erstellt,
erhalten die Pfarrerin oder der Pfarrer, die betreffende Kirchenpflege
und die Bezirkskirchenpflege eine Kopie des Berichts. Vorbehalten
bleibt in allen Fällen das Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 KO.