Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.43 CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22

1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege orientieren diese Bericht-

über Besuche und Gespräche sowie über die Ergebnisse ihrer Aufsichts- erstattung

und Visitationstätigkeit.

a. In der

Bezirks-

2 Schriftliche Berichte werden gemäss Beschluss der Bezirkskirchen- kirchenpflege

pflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder auf begründetes Gesuch

der beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe

erstellt. Diese und die betreffende Kirchenpflege erhalten eine Kopie

des Berichts.

3 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Bezirkskirchenpflege

über Besuche und Gespräche, die im Rahmen von Art. 192 Abs. 1

lit. b-e KO stattfinden. Soweit die Dekanin oder der Dekan auf Begeh-

ren der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder

auf begründetes Gesuch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Rah-

men von Art. 192 Abs. 1 lit. c KO einen schriftlichen Bericht erstellt,

erhalten die Pfarrerin oder der Pfarrer, die betreffende Kirchenpflege

und die Bezirkskirchenpflege eine Kopie des Berichts. Vorbehalten

bleibt in allen Fällen das Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 KO.

← Art. 21 Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden Art. 23 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →