181.43
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Art. 2
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 KO,
b. Kirchgemein-
schaften und
Kirchgemeinde-
b. Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss verbände
und einen zentralen Steuerbezug verfügen.