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Art. 2 : Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

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Art. 2

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 KO,

b. Kirchgemein-

schaften und

Kirchgemeinde-

b. Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss verbände

und einen zentralen Steuerbezug verfügen.

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