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181.43 CH-ZH

Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt

Geltungsbereich

a. die Aufsicht in den Kirchgemeinden durch die Kirchenpflege und a. Grundsatz

in den Kirchgemeindeverbänden durch den Vorstand,

b. die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden und Kirch-

gemeindeverbänden durch die Bezirkskirchenpflegen und den Kir-

chenrat.

2 Die Aufsicht der Bezirksräte und des Regierungsrates gemäss § 12

Abs. 2 des Kirchengesetzes bleibt vorbehalten.⁹

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten

a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 KO,

b. Kirchgemein-

schaften und

Kirchgemeinde-

b. Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss verbände

und einen zentralen Steuerbezug verfügen.

Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat wachen Auftrag

im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe

sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in ihrem behördlichen,

amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und

rechtmässig erfüllen.

9 1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das Verfahren

offene und in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch a. Grundsatz

mit den Beteiligten.

1. 10. 20-110

1

181.43 Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

b. Vorgehen

c. Verfahrens-

ordnung

d. Formulare

und Vorlagen

Aufsichts-

rechtliche

Anordnungen

a. Grundsatz

2 Soweit erforderlich nehmen Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege

und Kirchenrat untereinander sowie mit der Dekanin oder dem Dekan

und den Präsidentinnen oder Präsidenten des Diakonats-, Kirchenmusik-

oder Katechetikkapitels Rücksprache. Kirchenpflege und Bezirkskir-

chenpflege lassen sich bei Bedarf in ihrem Vorgehen durch den Kirchen-

rat oder die von diesem bezeichneten Stellen beraten.

3 Bleiben Beratung, Begleitung und Vermittlung erfolglos, so treffen

Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat im Rahmen ihrer

Zuständigkeit die geeigneten aufsichtsrechtlichen Anordnungen.

Der Auftrag gemäss § 3 umfasst insbesondere

a. die Pflege der Beziehungen zu den beaufsichtigten und visitierten

Personen, Behörden und Organen,

b. den Besuch von Angeboten in den Kirchgemeinden,

c. das Anbieten und Vermitteln von Beratung und Unterstützung,

d. für Kirchenpflege und Bezirkskirchenpflege die Berichterstattung

an die übergeordnete Behörde,

e. die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

1 Für das Handeln der Kirchenpflegen, der Bezirkskirchen-

pflegen und des Kirchenrates sind §§ 4a–17 des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes4 massgebend.

2 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat dokumen-

tieren ihr Handeln, insbesondere durch das geordnete Führen der Ak-

ten sowie durch das Erstellen von Berichten, Protokollen oder Akten-

notizen.

Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen und Bezirkskirchen-

pflegen Formulare, Vorlagen und Anleitungen für die Ausübung der

Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie für die Berichterstattung zur

Verfügung.

1 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat schrei-

ten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unver-

züglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald sie im Rah-

men ihrer Aufsichts- und Visitationstätigkeit Missstände, Missbräuche,

Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellen.

2 Für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen gelten die Bestim-

mungen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.⁹

3 Aufsichtsrechtliche Anordnungen sind zusätzlich zu den unmittel-

bar betroffenen Personen, Behörden und Organen zuzustellen

a. von der Kirchenpflege an die Bezirkskirchenpflege,

b. von der Bezirkskirchenpflege an den Kirchenrat.

2

Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

181.43

9 1 Weigern sich beaufsichtigte oder visitierte Personen, Behör- b. Massnahmen

den und Organe, den Anordnungen von Kirchenpflege, Bezirkskirchen-

pflege oder Kirchenrat Folge zu leisten, oder sind sie dazu nicht in der

Lage, so können Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat

anstelle der säumigen Personen, Behörden und Organe die notwendi-

gen Anordnungen treffen.

2 Für die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gelten die Bestimmun-

gen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.

3 Vorbehalten bleiben in allen Fällen

a. die Entlassung aus dem Amt oder Dienst und die Einstellung im Amt

oder Dienst gemäss Art. 224 KO,

b. personalrechtliche Anordnungen gemäss Kirchenordnung und Per-

sonalverordnungs.

1 Treffen Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kir-c. Kosten

chenrat aufsichtsrechtliche Anordnungen, so tragen in der Regel die

beaufsichtigten oder visitierten Behörden und Organe die Kosten des

Verfahrens und der Massnahmen.

2 Die Kosten können ganz oder teilweise auf Behördenmitglieder,

Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte überwälzt werden, wenn diese

vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes³.

2. Abschnitt: Aufsicht durch die Kirchenpflege

Die Kirchenpflege ist gemäss Art. 164 KO zuständig für die Zuständigkeit

Aufsicht in der Kirchgemeinde.

1 Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer, Ange- Vorgehen

stellte und Freiwillige der Kirchgemeinde bei der Erfüllung ihrer Auf-

gaben, insbesondere durch Anteilnahme an deren Tätigkeit und durch

Förderung der Weiterbildung.

2 Die Mitglieder der Kirchenpflege verschaffen sich in ihrem Auf-

gabenbereich im Gespräch mit Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und

Freiwilligen der Kirchgemeinde sowie durch Teilnahme am Gemeinde-

leben Einblick in deren Arbeit.

3 Mitglieder der Kirchenpflege orientieren ihre Behörde nach Bedarf

über Besuche von Veranstaltungen und Gespräche in ihrem Aufgaben-

bereich. Sie führen auf besonderen Beschluss der Kirchenpflege Be-

suchskontrollen und Gesprächsprotokolle. Besondere Feststellungen

bringen sie in einer nächsten Sitzung der Kirchenpflege ein.

4...10

1. 10. 20-110

3

181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

Information

1 Die Kirchenpflege und der Gemeindekonvent informieren

das gemäss § 15 Abs. 1 zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege

rechtzeitig über kirchliche Veranstaltungen, insbesondere durch die

Zustellung des Gottesdienstplans, von Stundenplänen der religions-

pädagogischen Module und von Veranstaltungsprogrammen.

2 Die Kirchenpflege stellt der Bezirkskirchenpflege insbesondere zu

a. bis 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den von der

Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament

entgegengenommenen Jahresbericht,

b. bis 30. Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres die Jahres-

rechnung, einschliesslich der Anträge der Rechnungsprüfungskom-

mission und der diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindever-

sammlung oder des Kirchgemeindeparlaments, sowie den Bericht zur

finanztechnischen Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungs-

wesens der Kirchgemeinde,

c. binnen 30 Tagen nach der Genehmigung durch die Kirchgemeinde-

versammlung oder das Kirchgemeindeparlament das Budget,

d. den Stellenplan,

e. das Gemeindekonzept über die religionspädagogischen Module,

f. auf Verlangen weitere im Blick auf die Ausübung der Aufsichts-

und Visitationstätigkeit erforderliche Unterlagen.

3 Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Sinn von § 2 lit. b

informiert die Bezirkskirchenpflege gemäss Abs. 2 lit. a-d und f.

Zuständigkeit

Organisation

a. Grundsatz

b. Ausschüsse

3. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch die Bezirkskirchenpflege

1 Die Bezirkskirchenpflege ist gemäss Art. 186 KO zustän-

dig für die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden.

2 Dienste und Einrichtungen, an denen ein Kirchgemeindeverband

beteiligt ist und die über ein eigenes Aufsichtsorgan verfügen, unter-

stehen nicht der Aufsicht und Visitation durch die Bezirkskirchenpflege.

9 1 Die Bezirkskirchenpflege bezeichnet bei ihrer Konstituie-

rung für jede Kirchgemeinde auf Amtsdauer ein zuständiges Mitglied.

2 Sie kann ihren Mitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen

und regelt deren Zuständigkeiten.

1 Die Bezirkskirchenpflege kann bestimmte Aufgabenberei-

che auf Amtsdauer einzelnen oder mehreren Mitgliedern zur selbst-

ständigen Besorgung übertragen. Dieser Beschluss bedarf der Geneh-

migung des Kirchenrates.

4

über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

181.43

2 Die Bezirkskirchenpflege nimmt Anordnungen der gemäss Abs. 1

als zuständig erklärten Mitglieder in der nächsten Sitzung zuhanden

des Protokolls zur Kenntnis.

3 Gegen Anordnungen der gemäss Abs. 1 als zuständig erklärte Mit-

glieder kann eine Neubeurteilung verlangt werden. Die Bestimmungen

des Gemeindegesetzes über die Neubeurteilung gelten sinngemäss.⁹

4 Stellen sich im Rahmen von Anordnungen der gemäss Abs. 1 als

zuständig erklärten Mitglieder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

so überweisen diese die Angelegenheit der Bezirkskirchenpflege zum

Entscheid.

¹ Der Kirchenrat führt die Rechnung der Bezirkskirchen- c. Finanzen

pflegen. Erträge, Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendun-

gen an die Bezirkskirchenpflegen fallen in die Zentralkasse der Landes-

kirche.

2 Die Bezirkskirchenpflegen reichen dem Kirchenrat zuhanden des

Budgets der Zentralkasse jeweils bis Mitte Mai eine Aufstellung des

voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr ein.⁹

¹ Das gemäss §15 zuständige Mitglied der Bezirkskirchen- Vorgehen

pflege nimmt in den ihm zugewiesenen Kirchgemeinden oder in sei-

nem Aufgabenbereich den Auftrag gemäss § 3 wahr. Die Berichterstat-

tung an die Bezirkskirchenpflege richtet sich nach § 22 Abs. 1 und 2.

2 Das zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege verschafft sich

in der ihm zugewiesenen Kirchgemeinde oder in seinem Aufgaben-

bereich im Rahmen von Besuchen und im Gespräch mit Mitgliedern

der Kirchenpflege sowie mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten

ein Bild über deren Arbeit.

3 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege führen eine Besuchskont-

rolle. Diese wird jeweils Ende Amtsdauer von der Bezirkskirchenpflege

archiviert.

¹ Die Aufsicht und Visitation durch das zuständige Mitglied Umfang

der Bezirkskirchenpflege umfassen mindestens

a. im ersten Jahr der Zuteilung einer Kirchgemeinde Teilnahme je an

einer Sitzung der Kirchenpflege und des Gemeindekonvents,

b. pro Amtsdauer je ein Gespräch mit der Präsidentin oder dem Prä-

sidenten der Kirchenpflege und der Leiterin oder dem Leiter des

Gemeindekonvents,

c. pro Amtsdauer je ein Gespräch mit den für die religionspädago-

gischen Module und für die Diakonie zuständigen Mitgliedern der

Kirchenpflege,

1. 10. 20-110

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181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

d. pro Amtsdauer einmal in Begleitung eines weiteren Mitglieds der

Bezirkskirchenpflege eine Visitation der behördlichen Tätigkeit von

Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission, des Verwal-

tungsbereichs, des Gemeindehaushalts und des Rechnungswesens

der Kirchgemeinde sowie des Kirchgemeindearchivs, des Pfarr-

archivs und der kirchlichen Register,

e. bei Archivübergaben Visitation des Archivs der Kirchgemeinde

beziehungsweise des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register,

Finanzhaushalt

f. pro Amtsdauer Besuch der Pfarrerinnen und Pfarrer mit nachfol-

gendem Gespräch zweimal im Gottesdienst und einmal in einer an-

deren Veranstaltung, insbesondere einem religionspädagogischen

Modul,

g. weitere Besuche und Gespräche, insbesondere mit Angestellten der

Kirchgemeinde, nach Bedarf und in Absprache mit der Bezirks-

kirchenpflege oder im Auftrag des Kirchenrates.

2 In Kirchgemeindeverbänden im Sinn von § 2 lit. b richten sich die

Aufsicht und Visitation durch das zuständige Mitglied der Bezirkskir-

chenpflege nach Abs. 1 lit. a, b, d, e und g.

Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflege über den Finanzhaus-

und Rechnungs- halt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der

wesen

Finanzverordnung7. Sie umfasst insbesondere

a. die Kontrolle des Vorliegens des Abschieds der Rechnungsprüfungs-

kommission sowie der Dokumentation der Budget- und Rechnungs-

abnahme durch die Kirchenpflege und die Kirchgemeindeversamm-

lung oder das Kirchgemeindeparlament,

b. die Kontrolle der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen durch

die Kirchenpflege aufgrund des Berichts zur finanztechnischen

Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirch-

gemeinde,

c. die Prüfung der Entwicklung des Eigenkapitals im Verhältnis zum

Ertrags- oder Aufwandüberschuss der Kirchgemeinde,

d. die Verwendung von Mitteln aus Spezialfinanzierungen und zweck-

gebundenen Zuwendungen,

e. weitere vom Kirchenrat vorgegebene Prüfungen.

Die Bezirkskirchenpflege kann zur Beratung aktueller Fra-

gen des Bezirks die Kirchgemeinden zu Bezirksversammlungen oder

Bezirks-

versammlungen

und Bezirkstage

Bezirkstagen einladen oder zusammen mit Kirchgemeinden Veran-

staltungen durchführen.

6

V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43

1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege orientieren diese Bericht-

über Besuche und Gespräche sowie über die Ergebnisse ihrer Aufsichts- erstattung

und Visitationstätigkeit.

a. In der

Bezirks-

2 Schriftliche Berichte werden gemäss Beschluss der Bezirkskirchen- kirchenpflege

pflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder auf begründetes Gesuch

der beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe

erstellt. Diese und die betreffende Kirchenpflege erhalten eine Kopie

des Berichts.

3 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Bezirkskirchenpflege

über Besuche und Gespräche, die im Rahmen von Art. 192 Abs. 1

lit. b-e KO stattfinden. Soweit die Dekanin oder der Dekan auf Begeh-

ren der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder

auf begründetes Gesuch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Rah-

men von Art. 192 Abs. 1 lit. c KO einen schriftlichen Bericht erstellt,

erhalten die Pfarrerin oder der Pfarrer, die betreffende Kirchenpflege

und die Bezirkskirchenpflege eine Kopie des Berichts. Vorbehalten

bleibt in allen Fällen das Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 KO.

1 Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat ein- b. An den

zelne Berichte auf dessen Verlangen oder in Verbindung mit beson- Kirchenrat

deren Feststellungen, Orientierungsschreiben und Anordnungen zu,

unter gleichzeitiger Mitteilung an die beaufsichtigten und visitierten

Personen, Behörden und Organe sowie an die betreffende Kirchen-

pflege.

2 Die Bezirkskirchenpflegen erstatten dem Kirchenrat jährlich Be-

richt über ihre Tätigkeit. Sie weisen dabei insbesondere auf wichtige

Feststellungen hin, die sich aus der Aufsichts- und Visitationstätigkeit

ergeben. Sie geben dem Kirchenrat im Rahmen ihrer jährlichen Bericht-

erstattung Kenntnis von den Ergebnissen der Prüfung des Finanzhaus-

halts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden, insbesondere

vom Bestand und der Tilgung von Bilanzfehlbeträgen. Der Kirchenrat

bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung des Jahresberichts.

3 Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat auf Verlangen

weitere Unterlagen zu, die dieser zur Ausübung der Aufsicht und Visi-

tation benötigt.

1.10.20110

7

181.43

V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

4. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch den Kirchenrat

Auftrag

Finanzhaushalt

und Rechnungs-

wesen

Beratung und

Unterstützung

Finanzen

1 Der Kirchenrat führt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. 1 und m KO

die Aufsicht über die Bezirkskirchenpflegen sowie die Oberaufsicht

über die Kirchgemeinden, ihre Behörden und Organe sowie über die

Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden. Er

bezeichnet im Einzelfall die von ihm für die Ausübung der Oberauf-

sicht benötigten Unterlagen.

2 Der Kirchenrat sorgt für die rechtsgleiche und einheitliche Aus-

übung von Aufsicht und Visitation. Er unterstützt darin die Kirchen-

pflegen und Bezirkskirchenpflegen.

3 Der Kirchenrat kann die Aufsicht und die Visitation in begrün-

deten Fällen anstelle der betreffenden Kirchenpflegen und Bezirks-

kirchenpflegen unmittelbar selber wahrnehmen. Vorbehalten bleiben

die Zuständigkeiten der Kirchenpflegen und des Kirchenrates gemäss

Personalverordnung.

4 Übernimmt der Kirchenrat gemäss Abs. 3 die Aufsicht und die

Visitation, so informiert er möglichst bald die beteiligten Personen,

Behörden und Organe sowie die Bezirkskirchenpflege und die Deka-

nin oder den Dekan.

9 Die Aufsicht des Kirchenrates über den Finanzhaushalt und

das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Finanz-

verordnung7.

1 Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen beraten die Kir-

chenpflegen und die Bezirkskirchenpflegen in Fragen der Aufsicht, der

Visitation und der Rechtsprechung. Sie leisten den Bezirkskirchen-

pflegen bei Bedarf fachliche und administrative Unterstützung.

2 Der Kirchenrat stellt die hierfür erforderlichen sachlichen und

personellen Mittel zur Verfügung.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Führt eine Bezirkskirchenpflege im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens dieser Verordnung eine eigene Kasse, so bleibt sie über das in

diesem Zeitpunkt vorhandene Eigenkapital verfügungsberechtigt. Die-

ses ist zur Finanzierung des Aufwands der Bezirkskirchenpflegen zu

verwenden, namentlich im Zusammenhang mit Bezirksversammlungen,

Bezirkstagen und weiteren Veranstaltungen.

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Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

181.43

2 Führt eine Bezirkskirchenpflege eine eigene Kasse, so erstellt sie

über diese jährlich zuhanden des Kirchenrates eine Abrechnung. Sie

reicht diese zusammen mit dem Jahresbericht ein.

3 Der Kirchenrat kann bei der Übernahme des Aufwands einer

Bezirkskirchenpflege deren Eigenkapital berücksichtigen.

1 Die Verordnung betreffend die Visitation in den Kirch- Aufhebung

gemeinden vom 16. Juni 1993 wird mit dem Inkrafttreten dieser Ver- bisherigen

ordnung aufgehoben.

Rechts

2 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien,

Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Bezirkskirchenpflegen,

der Kirchgemeinden, der Kirchgemeinschaften und der Kirchgemeinde-

verbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Für die Aufsicht und die Visitation sowie für alle beim Inkraft- Laufende

treten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt Verfahren

diese Verordnung.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

1 OS 66, 299; Begründung siehe ABI 2011, 368.

2 LS 131.1.

3 LS 170.1.

4 LS 175.2.

5 LS 180.1.

6 LS 181.10.

7 LS 181.13.

8 LS 181.40.

9 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 (OS 75, 233; ABI 2020-

02-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.

10 Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 (OS 75, 233; ABI

2020-02-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.

1. 10. 20-110

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