Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt
Geltungsbereich
a. die Aufsicht in den Kirchgemeinden durch die Kirchenpflege und a. Grundsatz
in den Kirchgemeindeverbänden durch den Vorstand,
b. die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden und Kirch-
gemeindeverbänden durch die Bezirkskirchenpflegen und den Kir-
chenrat.
2 Die Aufsicht der Bezirksräte und des Regierungsrates gemäss § 12
Abs. 2 des Kirchengesetzes bleibt vorbehalten.⁹
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten
a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 KO,
b. Kirchgemein-
schaften und
Kirchgemeinde-
b. Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss verbände
und einen zentralen Steuerbezug verfügen.
Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat wachen Auftrag
im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe
sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in ihrem behördlichen,
amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und
rechtmässig erfüllen.
9 1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das Verfahren
offene und in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch a. Grundsatz
mit den Beteiligten.
1. 10. 20-110
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181.43 Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
b. Vorgehen
c. Verfahrens-
ordnung
d. Formulare
und Vorlagen
Aufsichts-
rechtliche
Anordnungen
a. Grundsatz
2 Soweit erforderlich nehmen Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege
und Kirchenrat untereinander sowie mit der Dekanin oder dem Dekan
und den Präsidentinnen oder Präsidenten des Diakonats-, Kirchenmusik-
oder Katechetikkapitels Rücksprache. Kirchenpflege und Bezirkskir-
chenpflege lassen sich bei Bedarf in ihrem Vorgehen durch den Kirchen-
rat oder die von diesem bezeichneten Stellen beraten.
3 Bleiben Beratung, Begleitung und Vermittlung erfolglos, so treffen
Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die geeigneten aufsichtsrechtlichen Anordnungen.
Der Auftrag gemäss § 3 umfasst insbesondere
a. die Pflege der Beziehungen zu den beaufsichtigten und visitierten
Personen, Behörden und Organen,
b. den Besuch von Angeboten in den Kirchgemeinden,
c. das Anbieten und Vermitteln von Beratung und Unterstützung,
d. für Kirchenpflege und Bezirkskirchenpflege die Berichterstattung
an die übergeordnete Behörde,
e. die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
1 Für das Handeln der Kirchenpflegen, der Bezirkskirchen-
pflegen und des Kirchenrates sind §§ 4a–17 des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes4 massgebend.
2 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat dokumen-
tieren ihr Handeln, insbesondere durch das geordnete Führen der Ak-
ten sowie durch das Erstellen von Berichten, Protokollen oder Akten-
notizen.
Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen und Bezirkskirchen-
pflegen Formulare, Vorlagen und Anleitungen für die Ausübung der
Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie für die Berichterstattung zur
Verfügung.
1 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat schrei-
ten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unver-
züglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald sie im Rah-
men ihrer Aufsichts- und Visitationstätigkeit Missstände, Missbräuche,
Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellen.
2 Für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen gelten die Bestim-
mungen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.⁹
3 Aufsichtsrechtliche Anordnungen sind zusätzlich zu den unmittel-
bar betroffenen Personen, Behörden und Organen zuzustellen
a. von der Kirchenpflege an die Bezirkskirchenpflege,
b. von der Bezirkskirchenpflege an den Kirchenrat.
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Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
181.43
9 1 Weigern sich beaufsichtigte oder visitierte Personen, Behör- b. Massnahmen
den und Organe, den Anordnungen von Kirchenpflege, Bezirkskirchen-
pflege oder Kirchenrat Folge zu leisten, oder sind sie dazu nicht in der
Lage, so können Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat
anstelle der säumigen Personen, Behörden und Organe die notwendi-
gen Anordnungen treffen.
2 Für die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gelten die Bestimmun-
gen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.
3 Vorbehalten bleiben in allen Fällen
a. die Entlassung aus dem Amt oder Dienst und die Einstellung im Amt
oder Dienst gemäss Art. 224 KO,
b. personalrechtliche Anordnungen gemäss Kirchenordnung und Per-
sonalverordnungs.
1 Treffen Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kir-c. Kosten
chenrat aufsichtsrechtliche Anordnungen, so tragen in der Regel die
beaufsichtigten oder visitierten Behörden und Organe die Kosten des
Verfahrens und der Massnahmen.
2 Die Kosten können ganz oder teilweise auf Behördenmitglieder,
Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte überwälzt werden, wenn diese
vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes³.
2. Abschnitt: Aufsicht durch die Kirchenpflege
Die Kirchenpflege ist gemäss Art. 164 KO zuständig für die Zuständigkeit
Aufsicht in der Kirchgemeinde.
1 Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer, Ange- Vorgehen
stellte und Freiwillige der Kirchgemeinde bei der Erfüllung ihrer Auf-
gaben, insbesondere durch Anteilnahme an deren Tätigkeit und durch
Förderung der Weiterbildung.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege verschaffen sich in ihrem Auf-
gabenbereich im Gespräch mit Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und
Freiwilligen der Kirchgemeinde sowie durch Teilnahme am Gemeinde-
leben Einblick in deren Arbeit.
3 Mitglieder der Kirchenpflege orientieren ihre Behörde nach Bedarf
über Besuche von Veranstaltungen und Gespräche in ihrem Aufgaben-
bereich. Sie führen auf besonderen Beschluss der Kirchenpflege Be-
suchskontrollen und Gesprächsprotokolle. Besondere Feststellungen
bringen sie in einer nächsten Sitzung der Kirchenpflege ein.
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Information
1 Die Kirchenpflege und der Gemeindekonvent informieren
das gemäss § 15 Abs. 1 zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege
rechtzeitig über kirchliche Veranstaltungen, insbesondere durch die
Zustellung des Gottesdienstplans, von Stundenplänen der religions-
pädagogischen Module und von Veranstaltungsprogrammen.
2 Die Kirchenpflege stellt der Bezirkskirchenpflege insbesondere zu
a. bis 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den von der
Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament
entgegengenommenen Jahresbericht,
b. bis 30. Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres die Jahres-
rechnung, einschliesslich der Anträge der Rechnungsprüfungskom-
mission und der diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindever-
sammlung oder des Kirchgemeindeparlaments, sowie den Bericht zur
finanztechnischen Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungs-
wesens der Kirchgemeinde,
c. binnen 30 Tagen nach der Genehmigung durch die Kirchgemeinde-
versammlung oder das Kirchgemeindeparlament das Budget,
d. den Stellenplan,
e. das Gemeindekonzept über die religionspädagogischen Module,
f. auf Verlangen weitere im Blick auf die Ausübung der Aufsichts-
und Visitationstätigkeit erforderliche Unterlagen.
3 Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Sinn von § 2 lit. b
informiert die Bezirkskirchenpflege gemäss Abs. 2 lit. a-d und f.
Zuständigkeit
Organisation
a. Grundsatz
b. Ausschüsse
3. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch die Bezirkskirchenpflege
1 Die Bezirkskirchenpflege ist gemäss Art. 186 KO zustän-
dig für die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden.
2 Dienste und Einrichtungen, an denen ein Kirchgemeindeverband
beteiligt ist und die über ein eigenes Aufsichtsorgan verfügen, unter-
stehen nicht der Aufsicht und Visitation durch die Bezirkskirchenpflege.
9 1 Die Bezirkskirchenpflege bezeichnet bei ihrer Konstituie-
rung für jede Kirchgemeinde auf Amtsdauer ein zuständiges Mitglied.
2 Sie kann ihren Mitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen
und regelt deren Zuständigkeiten.
1 Die Bezirkskirchenpflege kann bestimmte Aufgabenberei-
che auf Amtsdauer einzelnen oder mehreren Mitgliedern zur selbst-
ständigen Besorgung übertragen. Dieser Beschluss bedarf der Geneh-
migung des Kirchenrates.
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über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
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2 Die Bezirkskirchenpflege nimmt Anordnungen der gemäss Abs. 1
als zuständig erklärten Mitglieder in der nächsten Sitzung zuhanden
des Protokolls zur Kenntnis.
3 Gegen Anordnungen der gemäss Abs. 1 als zuständig erklärte Mit-
glieder kann eine Neubeurteilung verlangt werden. Die Bestimmungen
des Gemeindegesetzes über die Neubeurteilung gelten sinngemäss.⁹
4 Stellen sich im Rahmen von Anordnungen der gemäss Abs. 1 als
zuständig erklärten Mitglieder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
so überweisen diese die Angelegenheit der Bezirkskirchenpflege zum
Entscheid.
¹ Der Kirchenrat führt die Rechnung der Bezirkskirchen- c. Finanzen
pflegen. Erträge, Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendun-
gen an die Bezirkskirchenpflegen fallen in die Zentralkasse der Landes-
kirche.
2 Die Bezirkskirchenpflegen reichen dem Kirchenrat zuhanden des
Budgets der Zentralkasse jeweils bis Mitte Mai eine Aufstellung des
voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr ein.⁹
¹ Das gemäss §15 zuständige Mitglied der Bezirkskirchen- Vorgehen
pflege nimmt in den ihm zugewiesenen Kirchgemeinden oder in sei-
nem Aufgabenbereich den Auftrag gemäss § 3 wahr. Die Berichterstat-
tung an die Bezirkskirchenpflege richtet sich nach § 22 Abs. 1 und 2.
2 Das zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege verschafft sich
in der ihm zugewiesenen Kirchgemeinde oder in seinem Aufgaben-
bereich im Rahmen von Besuchen und im Gespräch mit Mitgliedern
der Kirchenpflege sowie mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
ein Bild über deren Arbeit.
3 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege führen eine Besuchskont-
rolle. Diese wird jeweils Ende Amtsdauer von der Bezirkskirchenpflege
archiviert.
¹ Die Aufsicht und Visitation durch das zuständige Mitglied Umfang
der Bezirkskirchenpflege umfassen mindestens
a. im ersten Jahr der Zuteilung einer Kirchgemeinde Teilnahme je an
einer Sitzung der Kirchenpflege und des Gemeindekonvents,
b. pro Amtsdauer je ein Gespräch mit der Präsidentin oder dem Prä-
sidenten der Kirchenpflege und der Leiterin oder dem Leiter des
Gemeindekonvents,
c. pro Amtsdauer je ein Gespräch mit den für die religionspädago-
gischen Module und für die Diakonie zuständigen Mitgliedern der
Kirchenpflege,
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181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
d. pro Amtsdauer einmal in Begleitung eines weiteren Mitglieds der
Bezirkskirchenpflege eine Visitation der behördlichen Tätigkeit von
Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission, des Verwal-
tungsbereichs, des Gemeindehaushalts und des Rechnungswesens
der Kirchgemeinde sowie des Kirchgemeindearchivs, des Pfarr-
archivs und der kirchlichen Register,
e. bei Archivübergaben Visitation des Archivs der Kirchgemeinde
beziehungsweise des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register,
Finanzhaushalt
f. pro Amtsdauer Besuch der Pfarrerinnen und Pfarrer mit nachfol-
gendem Gespräch zweimal im Gottesdienst und einmal in einer an-
deren Veranstaltung, insbesondere einem religionspädagogischen
Modul,
g. weitere Besuche und Gespräche, insbesondere mit Angestellten der
Kirchgemeinde, nach Bedarf und in Absprache mit der Bezirks-
kirchenpflege oder im Auftrag des Kirchenrates.
2 In Kirchgemeindeverbänden im Sinn von § 2 lit. b richten sich die
Aufsicht und Visitation durch das zuständige Mitglied der Bezirkskir-
chenpflege nach Abs. 1 lit. a, b, d, e und g.
Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflege über den Finanzhaus-
und Rechnungs- halt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der
wesen
Finanzverordnung7. Sie umfasst insbesondere
a. die Kontrolle des Vorliegens des Abschieds der Rechnungsprüfungs-
kommission sowie der Dokumentation der Budget- und Rechnungs-
abnahme durch die Kirchenpflege und die Kirchgemeindeversamm-
lung oder das Kirchgemeindeparlament,
b. die Kontrolle der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen durch
die Kirchenpflege aufgrund des Berichts zur finanztechnischen
Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirch-
gemeinde,
c. die Prüfung der Entwicklung des Eigenkapitals im Verhältnis zum
Ertrags- oder Aufwandüberschuss der Kirchgemeinde,
d. die Verwendung von Mitteln aus Spezialfinanzierungen und zweck-
gebundenen Zuwendungen,
e. weitere vom Kirchenrat vorgegebene Prüfungen.
Die Bezirkskirchenpflege kann zur Beratung aktueller Fra-
gen des Bezirks die Kirchgemeinden zu Bezirksversammlungen oder
Bezirks-
versammlungen
und Bezirkstage
Bezirkstagen einladen oder zusammen mit Kirchgemeinden Veran-
staltungen durchführen.
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V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43
1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege orientieren diese Bericht-
über Besuche und Gespräche sowie über die Ergebnisse ihrer Aufsichts- erstattung
und Visitationstätigkeit.
a. In der
Bezirks-
2 Schriftliche Berichte werden gemäss Beschluss der Bezirkskirchen- kirchenpflege
pflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder auf begründetes Gesuch
der beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe
erstellt. Diese und die betreffende Kirchenpflege erhalten eine Kopie
des Berichts.
3 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Bezirkskirchenpflege
über Besuche und Gespräche, die im Rahmen von Art. 192 Abs. 1
lit. b-e KO stattfinden. Soweit die Dekanin oder der Dekan auf Begeh-
ren der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder
auf begründetes Gesuch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Rah-
men von Art. 192 Abs. 1 lit. c KO einen schriftlichen Bericht erstellt,
erhalten die Pfarrerin oder der Pfarrer, die betreffende Kirchenpflege
und die Bezirkskirchenpflege eine Kopie des Berichts. Vorbehalten
bleibt in allen Fällen das Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 KO.
1 Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat ein- b. An den
zelne Berichte auf dessen Verlangen oder in Verbindung mit beson- Kirchenrat
deren Feststellungen, Orientierungsschreiben und Anordnungen zu,
unter gleichzeitiger Mitteilung an die beaufsichtigten und visitierten
Personen, Behörden und Organe sowie an die betreffende Kirchen-
pflege.
2 Die Bezirkskirchenpflegen erstatten dem Kirchenrat jährlich Be-
richt über ihre Tätigkeit. Sie weisen dabei insbesondere auf wichtige
Feststellungen hin, die sich aus der Aufsichts- und Visitationstätigkeit
ergeben. Sie geben dem Kirchenrat im Rahmen ihrer jährlichen Bericht-
erstattung Kenntnis von den Ergebnissen der Prüfung des Finanzhaus-
halts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden, insbesondere
vom Bestand und der Tilgung von Bilanzfehlbeträgen. Der Kirchenrat
bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung des Jahresberichts.
3 Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat auf Verlangen
weitere Unterlagen zu, die dieser zur Ausübung der Aufsicht und Visi-
tation benötigt.
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4. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch den Kirchenrat
Auftrag
Finanzhaushalt
und Rechnungs-
wesen
Beratung und
Unterstützung
Finanzen
1 Der Kirchenrat führt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. 1 und m KO
die Aufsicht über die Bezirkskirchenpflegen sowie die Oberaufsicht
über die Kirchgemeinden, ihre Behörden und Organe sowie über die
Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden. Er
bezeichnet im Einzelfall die von ihm für die Ausübung der Oberauf-
sicht benötigten Unterlagen.
2 Der Kirchenrat sorgt für die rechtsgleiche und einheitliche Aus-
übung von Aufsicht und Visitation. Er unterstützt darin die Kirchen-
pflegen und Bezirkskirchenpflegen.
3 Der Kirchenrat kann die Aufsicht und die Visitation in begrün-
deten Fällen anstelle der betreffenden Kirchenpflegen und Bezirks-
kirchenpflegen unmittelbar selber wahrnehmen. Vorbehalten bleiben
die Zuständigkeiten der Kirchenpflegen und des Kirchenrates gemäss
Personalverordnung.
4 Übernimmt der Kirchenrat gemäss Abs. 3 die Aufsicht und die
Visitation, so informiert er möglichst bald die beteiligten Personen,
Behörden und Organe sowie die Bezirkskirchenpflege und die Deka-
nin oder den Dekan.
9 Die Aufsicht des Kirchenrates über den Finanzhaushalt und
das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Finanz-
verordnung7.
1 Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen beraten die Kir-
chenpflegen und die Bezirkskirchenpflegen in Fragen der Aufsicht, der
Visitation und der Rechtsprechung. Sie leisten den Bezirkskirchen-
pflegen bei Bedarf fachliche und administrative Unterstützung.
2 Der Kirchenrat stellt die hierfür erforderlichen sachlichen und
personellen Mittel zur Verfügung.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Führt eine Bezirkskirchenpflege im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Verordnung eine eigene Kasse, so bleibt sie über das in
diesem Zeitpunkt vorhandene Eigenkapital verfügungsberechtigt. Die-
ses ist zur Finanzierung des Aufwands der Bezirkskirchenpflegen zu
verwenden, namentlich im Zusammenhang mit Bezirksversammlungen,
Bezirkstagen und weiteren Veranstaltungen.
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Über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
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2 Führt eine Bezirkskirchenpflege eine eigene Kasse, so erstellt sie
über diese jährlich zuhanden des Kirchenrates eine Abrechnung. Sie
reicht diese zusammen mit dem Jahresbericht ein.
3 Der Kirchenrat kann bei der Übernahme des Aufwands einer
Bezirkskirchenpflege deren Eigenkapital berücksichtigen.
1 Die Verordnung betreffend die Visitation in den Kirch- Aufhebung
gemeinden vom 16. Juni 1993 wird mit dem Inkrafttreten dieser Ver- bisherigen
ordnung aufgehoben.
Rechts
2 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien,
Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Bezirkskirchenpflegen,
der Kirchgemeinden, der Kirchgemeinschaften und der Kirchgemeinde-
verbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Für die Aufsicht und die Visitation sowie für alle beim Inkraft- Laufende
treten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt Verfahren
diese Verordnung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
1 OS 66, 299; Begründung siehe ABI 2011, 368.
2 LS 131.1.
3 LS 170.1.
4 LS 175.2.
5 LS 180.1.
6 LS 181.10.
7 LS 181.13.
8 LS 181.40.
9 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 (OS 75, 233; ABI 2020-
02-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
10 Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 (OS 75, 233; ABI
2020-02-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
1. 10. 20-110
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