Art. 9 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 9
3 1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewähl-
ten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten
der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen
mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
2 Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt
die Ausbildungsordnung.
3 Der Ausbildungskommission obliegen
a. Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungs-
ordnung,
b. Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die
Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstel-
lung an die Konkordatskonferenz,
c. Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbil-
dung einbezogenen Institutionen und Stellen,
d. generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbil-
dungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den
theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erwor-
ben wurden,
e. Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Kon-
kordatskonferenz zugewiesener Aufgaben.
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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer