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181.41 CH-ZH

Art. 9 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 9

3 1 Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewähl-

ten Mitgliedern und je einem Vertreter der theologischen Fakultäten

der Universitäten Basel und Zürich zusammen. Eine Vertretung der

Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen

mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

2 Organisation und Verfahren der Ausbildungskommission regelt

die Ausbildungsordnung.

3 Der Ausbildungskommission obliegen

a. Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungs-

ordnung,

b. Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die

Bedürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstel-

lung an die Konkordatskonferenz,

c. Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbil-

dung einbezogenen Institutionen und Stellen,

d. generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbil-

dungen und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an den

theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erwor-

ben wurden,

e. Erfüllung weiterer durch die Ausbildungsordnung oder die Kon-

kordatskonferenz zugewiesener Aufgaben.

1. 1. 19-103

3

181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

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