181.41
CH-ZH
Art. 8 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 8
1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz
sind
a. die Ausbildungskommission,
b. die Prüfungskommission,
c.³ die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,
d. die Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Kon-
kordatsrechnung.