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Art. 8 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 8

1 Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz

sind

a. die Ausbildungskommission,

b. die Prüfungskommission,

c.³ die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung,

d. die Rekurskommission.

2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Kon-

kordatsrechnung.

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