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CH-ZH
Art. 7 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 7
Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende
Aufgaben
a. Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
b. Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Be-
schlüsse,
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
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c. Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für
die kirchliche Ausbildung,
d. Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
e. weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertra-
gen werden.