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Art. 6 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 6

Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Prä-

sidentin / dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizeprä-

sidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die

Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beraten-

der Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und

zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.

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