181.41
CH-ZH
Art. 6 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 6
Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Prä-
sidentin / dem Präsidenten sowie der/dem ersten und zweiten Vizeprä-
sidentin/Vizepräsidenten der Konkordatskonferenz zusammen. Die
Sekretärin/der Sekretär der Konkordatskonferenz nimmt mit beraten-
der Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer der/des ersten und
zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.