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Art. 5 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 5

3 Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben

a. Beschlussfassung über die teilweise oder vollständige Änderung des

Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,

b. Erlass einer Ausbildungsordnung,

c. Erlass einer Rekursverordnung,

d. Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz, des Büros

der Konkordatskonferenz sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche

Ausbildung,

e. Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Voll-

zug des Konkordats erforderlich sind,

f. Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,

g. Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,

h. Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,

Wahl der Mitglieder der Kommission für die Kirchliche Eignungs-

klärung,

i.

j.

Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,

k. Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mit-

glieder,

1. Festsetzung des Budgets,

m. Abnahme der Jahresrechnung,

n. Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen,

die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fal-

len.

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