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CH-ZH
Art. 4 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 4
1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordats-
behörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Ver-
tretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die
Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkor-
datskirchen.
1. 1. 19-103
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
2 Die Präsidentin / der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-
reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im
Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt
über ein Sekretariat.