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181.41 CH-ZH

Art. 4 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 4

1 Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordats-

behörde. Sie setzt sich zusammen aus je einer bevollmächtigten Ver-

tretung der Kirchen- bzw. Synodalräte der Konkordatskirchen. Die

Ernennung und Entschädigung der Vertretung ist Sache der Konkor-

datskirchen.

1. 1. 19-103

1

181.41

Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

2 Die Präsidentin / der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-

reformierten Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im

Übrigen konstituiert sich die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt

über ein Sekretariat.

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