181.41
CH-ZH
Art. 3 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 3
Organe des Konkordats sind
a. die Konkordatskonferenz,
b. das Büro der Konkordatskonferenz,
c. die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
d. die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.