Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.41 CH-ZH

Art. 3 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

Organe des Konkordats sind

a. die Konkordatskonferenz,

b. das Büro der Konkordatskonferenz,

c. die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,

d. die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.

← Art. 2 Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →