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Art. 27 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 27

1 Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend ge-

genseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchen-

dienst vom 6. März 1967 mit den seitherigen Änderungen. Es tritt am

1. Januar 2004 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf

Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zustän-

digen Organe ihren Beitritt erklärt haben.

2 Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weni-

ger als fünf Konkordatskirchen angehören.

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