181.41
CH-ZH
Art. 25 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 25
1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK
offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem
Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.
2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung
einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres
möglich.
3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der
Konkordatskonferenz zu richten.
XI.3 Revision