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Art. 25 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 25

1 Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK

offen. Mit dem Beitritt erklären sie ihr Einverständnis mit den aus dem

Konkordat sich ergebenden Verpflichtungen.

2 Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung

einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres

möglich.

3 Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der

Konkordatskonferenz zu richten.

XI.3 Revision

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