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181.41 CH-ZH

Art. 24 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 24

3 1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung ge- mäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig getragen.

2 Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzieren- den Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.

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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

X.3 Beitritt und Austritt

181.41

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