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CH-ZH
Art. 24 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 24
3 1 Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung ge- mäss Konkordat und die Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmässig getragen.
2 Die Geschäftsordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzieren- den Aufwendungen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungstellung, die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
X.3 Beitritt und Austritt
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