181.41
CH-ZH
Art. 23 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 23
3 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für die Kirchliche Eig- nungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erho- ben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.
IX.3 Finanzierung