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Art. 23 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 23

3 Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für die Kirchliche Eig- nungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren kann bei der Rekurskommission Rekurs erho- ben werden. Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.

IX.3 Finanzierung

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