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Art. 22a : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 22a

2 1 Jede Konkordatskirche ist berechtigt, im Einzelfall im Rahmen eines formellen Berichtes bei einer anderen Konkordatskirche Informationen betreffend die Eignung einer Person für den Kirchen- dienst einzuholen, wenn

a. diese Person um eine Empfehlung gemäss Art. 17 lit. a ersucht,

b. diese Person sich um eine Pfarrstelle in der anfragenden Konkor- datskirche bewirbt,

c. gegenüber dieser Person im Rahmen eines rechtsstaatlichen Ver- fahrens der Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses oder der Wähl- barkeit in Aussicht genommen wird.

2 Das Einholen von Informationen gemäss Abs. 1 ist der Person vorgängig anzuzeigen.

3 Die gemäss Abs. 1 angefragte Konkordatskirche gibt die bei ihr vorhandenen Informationen, insbesondere von Personendaten und be- sonderen Personendaten, betreffend die Eignung einer Person für den Kirchendienst bekannt. Sie wahrt bei der Bekanntgabe die schutzwür- digen Interessen der betreffenden Person und Dritter sowie die kirch- lichen und öffentlichen Interessen.

VIII.3 Rechtspflege

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