181.41
CH-ZH
Art. 22 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 22
Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben
den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz
ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und
Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahl-
fähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.
1. 1. 19-103
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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
VII. Informationsaustausch²