Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.41 CH-ZH

Art. 22 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 22

Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben

den Inhaberinnen und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz

ausgestellten Wahlfähigkeitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und

Pfarrer in ihren Kirchendienst zuzulassen. Diesen kommt die Wahl-

fähigkeit nur für das Gebiet der entsprechenden Konkordatskirche zu.

1. 1. 19-103

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181.41 Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

VII. Informationsaustausch²

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