181.41
CH-ZH
Art. 21 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 21
1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide
gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen
über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilita-
tionen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhan-
den der übrigen Konkordatskirchen mit.3
2 Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide
über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitatio-
nen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.