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Art. 21 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 21

1 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide

gegenüber Inhaberinnen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen

über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilita-

tionen unverzüglich dem Präsidium der Konkordatskonferenz zuhan-

den der übrigen Konkordatskirchen mit.3

2 Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide

über Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitatio-

nen in ihrem Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.

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