181.41
CH-ZH
Art. 20 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 20
Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz aus-
gestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen
Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten
bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwen-
digen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.