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Art. 20 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 20

Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz aus-

gestellten Wahlfähigkeitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen

Konkordatskirchen zum kirchlichen Dienst zugelassen. Vorbehalten

bleiben die nach dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen notwen-

digen persönlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit.

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