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Art. 2 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 2

Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den

Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für

die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähig-

keitszeugnis) anzuerkennen.

II. Organe und Zuständigkeiten

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