181.41
CH-ZH
Art. 2 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 2
Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den
Grundsätzen dieses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für
die Ausübung eines evangelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähig-
keitszeugnis) anzuerkennen.
II. Organe und Zuständigkeiten