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Art. 19a : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 19a

2 1 Inhaberinnen und Inhaber des Wahlfähigkeitszeug-

nisses, die aus einer Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen

Kirchenbundes oder aus einer evangelischen Kirche im Ausland, die

Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE)

oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirche (WRK) ist, austreten

oder ausgeschlossen werden, verlieren das Wahlfähigkeitszeugnis.

2 Die Konkordatskonferenz kann auf Antrag einer Konkordats-

kirche Inhaberinnen und Inhabern des Wahlfähigkeitszeugnisses die-

ses entziehen, wenn

a. sie handlungsunfähig geworden sind,

b. sie ihre Pflichten in der pfarramtlichen Tätigkeit wiederholt oder

schwer vernachlässigt haben,

c. ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt

erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder

Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens,

d. sie aus anderen Gründen nicht mehr über die notwendigen persön-

lichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kirchendienst verfü-

gen.

VI. Zulassung zum Kirchendienst

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