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CH-ZH
Art. 19 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 19
Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der
praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige
Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die
Ordination vor.
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
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