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181.41 CH-ZH

Art. 19 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 19

Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der

praktischen Prüfung das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige

Konkordatskirche nimmt gestützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die

Ordination vor.

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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

181.41

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