181.41
CH-ZH
Art. 18 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 18
3 1 Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbil-
dungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.
2 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald
a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungs-
ordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,
b. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit ab-
solviert ist und
c. eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungs-
klärung erfolgreich absolviert ist.
3 Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2
finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.
V. Wahlfähigkeit³