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Art. 18 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 18

3 1 Die praktische Prüfung umfasst die von der Ausbil-

dungsordnung festgelegten Kompetenznachweise.

2 Das Lernvikariat gilt als bestanden, sobald

a. die praktische Prüfung durch Erfüllung der von der Ausbildungs-

ordnung festgelegten Kompetenznachweise bestanden ist,

b. die in der Ausbildungsordnung geforderte Kurs- und Praxiszeit ab-

solviert ist und

c. eine Schlussqualifikation im Rahmen der Kirchlichen Eignungs-

klärung erfolgreich absolviert ist.

3 Die praktische Prüfung und die Schlussqualifikation gemäss Abs. 2

finden vor Abschluss des Lernvikariats statt.

V. Wahlfähigkeit³

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