Art. 17 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 17
3 1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Kon-
kordatskirche, welcher die Anwärterin oder der Anwärter für das Pfarr-
amt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind
a. Empfehlung einer Konkordatskirche,
b. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen
Voraussetzungen,
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer
c. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den theologi-
schen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder eines
Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission
als gleichwertig anerkannt ist,
d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehe-
nen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
e. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungs-
klärung,
f. nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvika-
riat.
2 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die
Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium
der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen
mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in
gleicher Weise gelten zu lassen.
3 Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten an-
fallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ers-
ten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das
Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat
das 58. Altersjahr erfüllt haben.