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181.41 CH-ZH

Art. 17 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 17

3 1 Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Kon-

kordatskirche, welcher die Anwärterin oder der Anwärter für das Pfarr-

amt angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind

a. Empfehlung einer Konkordatskirche,

b. Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen

Voraussetzungen,

1. 1. 19-103

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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer

c. Abschluss eines theologischen Masterstudiums an den theologi-

schen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder eines

Masterstudiums in Theologie, das von der Ausbildungskommission

als gleichwertig anerkannt ist,

d. erfolgreiche Absolvierung der während des Studiums vorgesehe-

nen kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,

e. Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Kirchlichen Eignungs-

klärung,

f. nicht älter als 58 Jahre im Zeitpunkt des Eintritts in das Lernvika-

riat.

2 Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide über die

Nichtgewährung der Empfehlung gemäss Abs. 1 lit. a dem Präsidium

der Konkordatskonferenz zuhanden der übrigen Konkordatskirchen

mit. Diese sind berechtigt, einen solchen Entscheid in ihrem Bereich in

gleicher Weise gelten zu lassen.

3 Übernimmt die empfehlende Konkordatskirche die gesamten an-

fallenden Kosten des Lernvikariats und der Weiterbildung in den ers-

ten Amtsjahren, so werden auch Anwärterinnen und Anwärter für das

Pfarramt zugelassen, die im Zeitpunkt des Eintritts ins Lernvikariat

das 58. Altersjahr erfüllt haben.

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