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Art. 16 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 16

1 Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende

an, die erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und die praktischen

Erfahrungen so miteinander zu verbinden, dass sie für die Übernahme

eines kirchlichen Dienstes in einer Konkordatskirche befähigt sind.

2 Die kirchliche Ausbildung umfasst

a. Begleitende Praktika oder Lehrgänge in kirchlichen Handlungs-

feldern während des Studiums und kirchliche Prüfungen,

b. ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Aus-

bildungsveranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Aus-

bildungsordnung,

c. Ausbildungsveranstaltungen für eine die Amtseinführung beglei-

tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.

3 Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen

Ausbildung sowie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingun-

gen der kirchlichen Ausbildung.

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