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181.41 CH-ZH

Art. 14 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 14

1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist ins- besondere zuständig für

a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Aus- bildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungs- ordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvika- riat),

4

Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer 181.41

b. Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt wäh-

rend des Lernvikariates,

c. Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung beglei-

tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.

2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung

und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche

Ausbildung.3

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