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CH-ZH
Art. 14 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 14
1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist ins- besondere zuständig für
a. Organisation, Durchführung und Auswertung aller kirchlichen Aus- bildungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungs- ordnung, insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvika- riat),
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Ausbildung und Zulassung evang.-ref. Pfarrerinnen und Pfarrer 181.41
b. Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt wäh-
rend des Lernvikariates,
c. Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung beglei-
tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die rechtliche Stellung
und die Aufgaben der Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche
Ausbildung.3