181.41
CH-ZH
Art. 13 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 13
1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Theologiestudiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizie- rende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung beglei- tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.3