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Art. 13 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 13

1 Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.

2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Theologiestudiums in Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere vor dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizie- rende Ausbildungsveranstaltungen für Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt durch und sorgt für eine die Amtseinführung beglei- tende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.3

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