181.41
CH-ZH
Art. 12 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 12
1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.
2 Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission.
III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung