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Art. 12 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 12

1 Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung.

2 Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommission.

III. Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung

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