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Art. 11 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 11

3 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.

2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sowie die Kirchliche Eignungsklärung.

3 Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche Absolvierung der Kirchlichen Eignungs- klärung vor dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abschluss.

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