181.41
CH-ZH
Art. 11 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 11
3 1 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sowie die Kirchliche Eignungsklärung.
3 Der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung obliegt der Entscheid über die erfolgreiche Absolvierung der Kirchlichen Eignungs- klärung vor dem Eintritt ins Lernvikariat und vor dessen Abschluss.