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Art. 10 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 10

1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitglie- dern zusammen.

2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen.3

3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraus- setzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durch- führung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studien- leistungen.

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