181.41
CH-ZH
Art. 10 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
Art. 10
1 Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitglie- dern zusammen.
2 Die Ausbildungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskommission sowie der kirchlichen Prüfungen.3
3 Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraus- setzungen für die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durch- führung derselben, einschliesslich der Anordnung ergänzender Studien- leistungen.