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Art. 1 : Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst

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Art. 1

Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizeri-

schen Evangelischen Kirchenbund (SEK) angehörenden evangelisch-

reformierten Landeskirchen (Konkordatskirchen) bekräftigen mit die-

ser Vereinbarung ihr Bestreben,

a. eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den

schweizerischen evangelischen Kirchen zu fördern,

b. ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche

Ausbildung sicherzustellen,

c. die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst ein-

heitlich zu regeln,

d. die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiter-

bildung in den ersten Amtsjahren zu schaffen.

Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst Art. 2 →

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